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UFO-Forschung - Recht auf Informationsfreiheit am Beispiel UFO-Akten

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In diesem Bericht auf Anwalt.de wird offensichtlich, das es ganz andere Beweggründe gibt als die "Ufo-Akten" zu verheimlichen. Auch passt hier zu die Veröffentlichung der MoD-UFO-Akten welche Anlass gaben die Arbeit diesbezüglich einzustellen, weil gerade in diesen Jahrgängen die Jahre beinhaltet bei welchen die MHB´s´auch in England in einer großen Menge als UFO´s gemeldet wurden.

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UFOs: Manche halten ihre Existenz für Unsinn. Sogenannte Ufologen wollen es hingegen genauer wissen. Darüber hinaus beschäftigen UFOs aber auch Geheimdienste und Parlamente und damit nicht zuletzt Gerichte.
Der UFO-Forschung Antrieb gegeben hat insbesondere der Pilot Kenneth Arnold. Während eines Flugs vor genau 66 Jahren hatte er angeblich seltsame Flugobjekte gesehen und sie „fliegende Untertassen" genannt. Der 24. Juni erinnert als „Tag des UFOs" daran.
Nicht nur Sache von Ufologen
Ufologen sind mit ihren Nachforschungen beileibe nicht allein. Auch viele Geheimdienste, darunter die CIA und der frühere KGB, beschäftigt bzw. beschäftigte die UFO-Frage - auch aus Sorge darüber, dass in den unidentifizierten Flugobjekten eher der Feind als Außerirdische sitzen könnten. Erst vor wenigen Tagen hat Großbritannien die letzten 4400 Seiten seiner UFO-Akten der Jahre 2007 bis 2009 veröffentlicht. Demnach wurde das vom britischen Verteidigungsministerium betriebene Programm nach über 50 Jahren Ende 2009 eingestellt. Auch die dänische Luftwaffe hat vor Kurzem entsprechende Informationen veröffentlicht. Bereits zuvor hatten die USA und Frankreich Einblicke in geheime Unterlagen gewährt.
Informationsfreiheitsgesetz gibt Akteneinsichtsrecht
In der Bundesrepublik hält man sich bei diesem Thema dagegen sehr bedeckt. Für einiges Aufsehen sorgten zwei Studien des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags. Die Ausarbeitung hatte eine Abgeordnete 2009 in Auftrag gegeben. Auf zehn Seiten berichten die Studien über UFO-Untersuchungen der Vereinten Nationen und der EU. Worüber genau, sollte jedoch geheim bleiben. Daher klagte ein UFO-begeisterter Mann nach erfolglosem Widerspruch auf Akteneinsicht. Laut Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat er darauf auch ein Recht auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes - kurz IFG.
Das IFG gibt seit Anfang 2006 jedem ohne besondere Voraussetzung einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden und weiteren Stellen, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Und das auf die jeweils gewünschte Art und Weise, sofern keine wichtigen Gründe der Behörde dagegen sprechen. Dazu zählt etwa ein erheblicher Verwaltungsaufwand, die Behörden eine alternative Informationsweise gestattet. In mehreren Bundesländern regeln Landesgesetze Entsprechendes in Bezug auf die jeweiligen Landesbehörden. Ziel ist mehr Transparenz und die so ermöglichte kritischere Kontrolle der Verwaltung durch Bürger und Unternehmen.
Mandatsausübung oder Behördentätigkeit?
Im konkreten Fall des VG Berlin behauptete der Bundestag jedoch, die Dokumente seines Wissenschaftlichen Dienstes seien keine Behördeninformationen. Schließlich nehme dieser keine Verwaltungsaufgaben wahr. Stattdessen dienten sie der Mandatsausübung und somit parlamentarischen Zwecken. Über Verbreitung und Veröffentlichung entscheide allein der Bundestag.
Das Gericht sah das anders. Der Wissenschaftliche Dienst gehöre zur Bundesverwaltung als Teil des Bundesorgans Bundestag. Über die Veröffentlichung seiner Werke entscheide der jeweilige Abteilungsleiter, nicht der Abgeordnete und nicht das Parlament. Die Informationen bildeten zwar eine Grundlage parlamentarischer Arbeit, seien jedoch keine eigentliche parlamentarische Tätigkeit. Und nur die - z. B. in Form von Gesetzgebung, Immunitätsfragen und Wahlprüfung - sei letztendlich wie auch die Rechtsprechung vom IFG ausgenommen. Der Veröffentlichung stünden auch keine Geheimhaltungsinteressen entgegen. Zu diesen zählen der Schutz besonderer öffentlicher Belange, behördlicher Entscheidungsprozesse, personenbezogener Daten, des geistigen Eigentums sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ohne vorherige Einwilligung. Die drohende Verletzung fremder Urheberrechte, die der Bundestag dahingehend zusätzlich vorgebracht hatte, sah das Gericht jedoch nicht.
Bundestag hat Berufung eingelegt
So schnell aufgeben will die beklagte Bundesrepublik Deutschland bzw. der Deutsche Bundestag jedoch nicht. Das Parlament hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und betont dessen fehlende Rechtskraft, sofern es um die Herausgabe von Informationen geht. Grund dafür: Würde die Entscheidung praktikabel, ließen sich über diesen Weg gewiss heiklere Informationen als über UFO-Studien erlangen. Neben Wissenswertem zu bestimmten Behördenabläufen fielen darunter etwa auch Dokumente wie Musterverträge für bestimmte staatliche Spitzenpositionen in unserem Land.
(VG Berlin, Urteil v. 01.12.2011, Az.: VG 2 K 91.11, nicht rechtskräftig)
Quelle: Anwalt.de
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